Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand

Geänderte Rechtslage für Doktorandinnen und Doktoranden: Verpflichtende Einschreibung (Immatrikulation) und neue Statusgruppe

Mit Wirkung vom 16. Februar 2021 hat der Gesetzgeber für die Doktorandinnen und Doktoranden des KIT neue Regelungen in Kraft gesetzt.

Die Immatrikulation ist für alle von einer KIT-Fakultät angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden grundsätzlich verpflichtend, es sei denn, dass diese am KIT hauptberuflich tätig sind und erklären, dass sie nicht immatrikuliert werden wollen. Wird keine Erklärung abgegeben, besteht demzufolge die Verpflichtung, sich zu immatrikulieren.

Hinweis: „Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.“ (§ 9 Abs. 1, S. 3 LHG)

Gebühren

Mit der Immatrikulation entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages, des Studierendenwerksbeitrages sowie des Studierendenschaftsbeitrages. Weitere Informationen zu den Gebühren und der Möglichkeit auf Erstattung auf Antrag finden Sie in der ▶ Beitrags- und Gebühren­übersicht der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre (SLE).

Bei binationalen Promotionsverfahren gilt die in der Cotutèlle vereinbarte Regelung.

Leistungen der Immatrikulation

Informationen zu den Leistungen der Immatrikulation sind ▶ hier zusammengestellt.

Statusgruppe (Korporationsrechtliche Zuordnung)

Des Weiteren hat der Gesetzgeber für die immatrikulierten zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden eine eigene Statusgruppe der Doktorandinnen und Doktoranden geschaffen. Die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sind zwar Studierende im Sinne des § 60 Absatz 1 LHG, mitgliedschaftsrechtlich erhalten sie aber somit die Möglichkeit, ihren Interessen als Doktorandinnen und Doktoranden gesondert über die neue Statusgruppe Gehör zu verschaffen.

Angenommene immatrikulierte Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben darüber hinaus ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder in der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden ausüben.

Die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts zur Gruppenzugehörigkeit sind in der Wahlordnung des KIT geregelt.

Das bedeutet für Sie:

  • Sie sind verpflichtet, sich binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides des Promotionsausschusses über Ihre Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beim Studierendenservice als Doktorandin bzw. Doktorand zu immatrikulieren. Sofern Ihre Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zum Zeitpunkt des Erhalts dieses Informationsschreibens bereits länger als zwei Wochen zurückliegt, sind Sie verpflichtet, sich binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Informationsschreibens zu immatrikulieren.

    Bitte verwenden Sie hierfür das Formular, das Ihnen in Docata nach dem ▶ Login als Download zur Verfügung steht. Bei Fragen zur Immatrikulation können Sie sich per ▶ E-Mail an die Kolleginnen und Kollegen von der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre wenden.

    Ausländische Doktorandinnen und Doktoranden (EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten) wenden sich zur Immatrikulation an das ▶ International Students Office. Fragen zur Immatrikulation werden per ▶ E-Mail beantwortet.
     
  • Sie sind nicht verpflichtet, wenn Sie hauptberuflich am KIT beschäftigt und nicht immatrikuliert werden möchten. In diesem Fall besteht keine Immatrikulierungspflicht, sofern Sie binnen zwei Wochen nach Zugang des Bescheides des Promotionsausschusses bzw. nach Erhalt dieses Informationsschreibens über Ihre Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand eine schriftliche Erklärung im Original an das Welcome Desk des Studierendenservice, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe übersenden.

    Bitte verwenden Sie für diese Erklärung den Vordruck, der Ihnen in Docata nach dem Login als ▶ Download zur Verfügung steht. Mit dem Vordruck wenden Sie sich an die Abteilung Personalservice (PSE); die bzw. der für Sie zuständige Personalreferentin bzw. Personalreferent bestätigt Ihnen, dass Sie am KIT hauptberuflich beschäftigt sind.

    Sofern sich der Umfang Ihrer Beschäftigung am KIT dahingehend ändert, dass Sie nicht mehr hauptberuflich beschäftigt sein sollten, sind Sie verpflichtet, sich binnen zwei Wochen nach Änderung des Beschäftigungsumfanges zu immatrikulieren.

 

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