Promovieren am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) - page 36

telefonisch oder via E-Mail an, ggf. mit Kurzvorstellung Ihres Forschungsin-
teresses. Zeugnisse, Lebenslauf und Referenzschreiben sollten hinzugefügt
werden. Achten Sie darauf, dass Sie ausgewählte, aussagekräftige Doku-
mente zur Verfügung stellen. Wenn Sie nicht sofort eine Antwort auf Ihre
Anfrage erhalten, ist dies noch keine Absage.
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Folgende Fragen können bei der Betreuerwahl hilfreich sein
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:
Welche Forschungsschwerpunkte hat die Person?
Publiziert sie regelmäßig? Und wenn ja, in welchen Zeitschriften?
Sind Promovierende an den Publikationen beteiligt?
Sind die wissenschaftlichen Nachwuchskräfte auf Konferenzen,
Kongressen und Tagungen vertreten?
Welche Finanzierungsmöglichkeiten werden mir angeboten?
Wie findet der fachliche Austausch statt (Kolloquien,
Arbeitsbesprechungen)?
Bin ich in eine Arbeitsgruppe, ein Forschungsvorhaben, ein
Industrieprojekt eingebunden?
Welche sonstigen Verpflichtungen habe ich (Lehre,
administrative Aufgaben)? Wie viel Zeit bleibt mir für die
Bearbeitung des eigentlichen Promotionsthemas?
Werden mir Auslandsaufenthalte und Weiterbildungen
ermöglicht?
Wie viele Promovierende betreut die Person bereits?
Kann ich offen mit ihr kommunizieren?
2.3 KIT-Promovierende
Als KIT-Doktorandinnen bzw. KIT-Doktoranden gelten Promovierende, die
das Promotionsverfahren am KIT durchlaufen und/oder ihren Forschungsmit-
telpunkt am KIT haben. Als rechtliche Absicherung dient Promovierenden
die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an einer der KIT-Fakultäten,
da diese
die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung
verpflichtet.
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Eine
frühzeitige Annahme ist daher grundsätzlich sinnvoll.
2.3.1 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
Wer die
erfüllt und die Promo­
tion beabsichtigt, kann die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand
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Vgl. Adamczak, Wolfgang:
Motivation, Themen- und BetreuerInnenwahl für eine Promotion
.
In: Koepernik, Claudia (Hrsg.):
GEW-Handbuch Promovieren mit Perspektive. Ein Ratgeber
von und für DoktorandInnen
, Bielefeld 2006, S. 55-63, S. 62.
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Vgl. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg §38 Abs.5.
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