Promovieren am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) - page 52

Der Versicherungsbeitrag der
gesetzlichen Krankenkassen
ist einheitlich
festgelegt und wird prozentual vom Einkommen abgezogen. Bei freiwillig
Versicherten werden sämtliche Bruttoeinnahmen bei der Berechnung der
Beiträge berücksichtigt. Zu diesen Einnahmen zählen auch Stipendien. Der
Beitrag beläuft sich auf derzeit 15,5% für die Krankenversicherung und auf
etwa 2% (abhängig davon, ob Sie Kinder haben) für die Pflegeversiche-
rung. Liegt Ihr monatliches Einkommen unter der Mindestgrenze von etwa
900 Euro, zahlen Sie den Versicherungsmindestbetrag von etwa 150 Euro.
Der Beitrag der
privaten Krankenversicherungen
hängt vom gewählten
Versicherungsschutz und dem Eintrittsalter ab.
25
2.6.2 Rentenversicherung
Pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, d.h. Personen, die
mehr als 450 Euro im Monat bei einem Arbeitgeber verdienen, sind auto-
matisch gesetzlich rentenversichert. Stipendiatinnen und Stipendiaten kön-
nen sich freiwillig versichern; dabei ist die Höhe des Beitrags unabhängig vom
Einkommen und kann selbst festgelegt werden. Der Mindestbeitrag beläuft
sich monatlich auf etwa 85 Euro.
26
Zu Beginn einer freiwilligen Versicherung
müssen Sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger (in der Regel
ist dies der, an den zuletzt Beiträge gezahlt wurden) anmelden. Sollten Sie
keinen Rentenversicherungsträger haben, informieren Sie sich zunächst bei
der
. Erkundigen Sie sich dort auch, ob eine
freiwillige Rentenversicherung in Ihrem Fall sinnvoll ist.
2.6.3 Arbeitslosenversicherung
Pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind automatisch
gesetzlich arbeitslosenversichert. Freiwillig in die Arbeitslosenversicherung
einzuzahlen ist nur Selbstständigen, Pflegepersonen und im Ausland Be-
schäftigten möglich. Stipendiatinnen und Stipendiaten können sich nicht
freiwillig versichern und haben folglich im Fall der Arbeitslosigkeit nach
Ablauf des Stipendiums keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
25
Im Regelfall liegt der Beitrag der privaten Krankenkassen über dem der gesetzlichen
Krankenversicherung. Weiterhin ist zu bedenken, dass ein Wechsel von der privaten in
die gesetzliche Krankenversicherung nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
26
Vgl. Deutsche Rentenversicherung:
Beitragstafel für Pflichtversicherung und freiwillige
Versicherung,
, letzter Zugriff: 03/2014.
46
I...,42,43,44,45,46,47,48,49,50,51 53,54,55,56,57,58,59,60,61,62,...158