FAQ

Wer muss sich immatrikulieren?

Alle angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden des KIT müssen sich immatrikulieren, es sei denn

  • sie sind hauptberuflich am KIT beschäftigt.

Bereits immatrikulierte Promovierende müssen nicht tätig werden.

Was bedeutet „hauptberuflich beschäftigt" am KIT?

Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.

Vereinfacht gesagt: Ab 50 % Arbeitszeit liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor.

Ich promoviere am KIT und bin bei einem externen Arbeitgeber beschäftigt. Welche Regeln gelten für mich?

Angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die außerhalb des KIT beschäftigt sind, sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zur Immatrikulation verpflichtet. Sie können sich von der Immatrikulationspflicht nicht befreien lassen.

Spielt der Beschäftigungsumfang bei einem externen Arbeitgeber für die Immatrikulationspflicht eine Rolle?

Nein.

Ich bin zur Immatrikulation verpflichtet. Für welchen Zeitraum muss ich mich immatrikulieren?

Die Immatrikulation erfolgt grundsätzlich für den Zeitraum der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand. Bitte bedenken Sie, dass Sie sich jedes Semester zurückmelden müssen.

Ich bin zur Immatrikulation verpflichtet. Zu welchem Zeitpunkt werde ich wieder exmatrikuliert bzw. kann ich mich frühestens exmatrikulieren?

Die Immatrikulation erlischt mit Ablauf der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand.
§ 17 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung

Die Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt zum Ende des Semesters, in dem die mündliche Prüfung (Disputation) bestanden wurde.

Für die Aushändigung der Abschlussdokumente wird eine ordentliche Exmatrikulation auf Antrag vorausgesetzt. Weitere Informationen zum Thema Exmatrikulation finden Sie hier.

Wird bis zum Ende des befristeten Annahmezeitraums keine mündliche Promotionsprüfung abgelegt, erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen zum Ende des Semesters, es sei denn, die Doktorandin bzw. der Doktorand weist dem Studierendenservice eine Fristverlängerung nach. Den Antrag auf Fristverlängerung hat die Doktorandin bzw. der Doktorand gegenüber dem Promotionsausschuss zu stellen.  

Für welches Semester muss ich mich immatrikulieren?

Sie müssen sich binnen zwei Wochen nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. nach Zugang des Informationsschreibens immatrikulieren. Die Immatrikulation erfolgt damit in das aktuelle Semester.

Wenn man sich immatrikuliert, gilt dies jeweils für ein Semester?

Die Immatrikulation gilt immer für ein Semester; es ist also immer eine rechtzeitige Rückmeldung notwendig. Wenn Sie sich nicht zurückmelden, werden Sie exmatrikuliert. Angenommene Doktorandinnen und Doktoranden, die keine hauptberufliche Beschäftigung am KIT haben, sind dazu verpflichtet sich zurückzumelden.

Was passiert, wenn ich mich nicht binnen der 2-Wochen-Frist immatrikuliere?

Wenn die Frist geringfügig überschritten wird, ist dies unbeachtlich.

Welche Dokumente sind für die Immatrikulation einzureichen?

Alle Informationen dazu finden Sie unter ▶ Prozess der Immatrikulation.

Muss ich den vollen Semesterbeitrag für das ganze Semester bezahlen?

Ja, der Semesterbeitrag setzt sich aus dem Verwaltungskostenbeitrag, dem Studierendenwerksbeitrag und dem Studierendenschaftsbeitrag zusammen. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und Gebührensatzungen. Er ist bei der Einschreibung sowie für jedes Semester fällig.

Informationen zu den Gebühren (Verwaltungskostenbeitrag, Studierendenschaftsbeitrag, Studierendenwerksbeitrag) finden Sie ▶ hier.

Kann ich bei Exmatrikulation einen Antrag auf Erstattung des Semesterbeitrags stellen?

Ja, unter Einhaltung bestimmter Fristen ist eine Erstattung auf Antrag möglich. Bitte beachten Sie dafür die Informationen in der ▶ Beitrags- und Gebühren­übersicht.

Ich studiere am KIT und möchte nach meinem Studienabschluss eine Promotion anschließen und mich als Promovierende bzw. Promovierender immatrikulieren. Muss ich mich am Ende meines Abschlusses exmatrikulieren oder kann ich mich in der aktuellen Rückmeldephase zurückmelden? Werde ich meine Matrikelnummer, meine E-Mail-Adresse und meinen Studierendenausweis in diesem Prozess behalten?
Ja, Sie müssen sich aus dem Studiengang exmatrikulieren. Weitere Informationen dazu finden Sie ▶ hier.
Wenn Sie sich für Ihre Promotionsphase immatrikulieren, erhalten Sie Ihre Matrikelnummer und E-Mail-Adresse aus dem vorangegangenen Studium, bekommen aber einen neuen Studierendenausweis.
Sie können im zulassungsrelevanten Studiengang bis zur Aushändigung der Abschlussdokumente immatrikuliert bleiben (ggf. steigt dadurch der Fachsemesterzähler). Die Immatrikulation für eine darauffolgende Promotionsphase ist erst nach Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand möglich.

Gilt meine Promotion durch die Immatrikulation als Zweitstudium und fällt dafür die Zweitstudiengebühr an?

Nein. Eine Promotion ist kein Zweitstudium, so dass für die Promotion am KIT selbst keine Zweitstudiengebühr anfällt.

Welche Leistungen erhalte ich mit der Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand?

Alle Informationen dazu finden Sie unter ▶ Leistungen.

Erhalten die immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden einen Studierendenausweis?

Auf der Grundlage der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung des KIT erhalten alle Personen, die am KIT immatrikuliert werden, eine Matrikelnummer und einen Studierendenausweis.

Ich bin nicht zur Immatrikulation verpflichtet. Habe ich Nachteile im Promotionsverfahren, wenn ich mich gegen eine Immatrikulation entscheide?

Nein.

Ich habe mich freiwillig immatrikuliert. Ist diese Entscheidung für eine Immatrikulation widerruflich?

Ja. Sie brauchen sich nicht für das nächste Semester zurückzumelden, sofern Sie das nicht möchten und die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich eine ordentliche Exmatrikulation erforderlich ist. Weitere Informationen zum Thema Exmatrikulation finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Falle, die Zugehörigkeit zur Statusgruppe wechseln kann, nämlich dann, wenn Sie sich bei der Immatrikulation für die Statusgruppe der Doktorandinnen und Doktoranden entschieden haben. Die Immatrikulation im laufenden Semester kann nicht rückgängig gemacht werden.

Sollten Sie sich nicht mehr rückmelden wollen, ist allerdings die schriftliche Erklärung („Widerspruch“) gegen die Immatrikulationspflicht abzugeben. Die Abgabe der Erklärung ist nicht erforderlich, sofern Sie unter die Übergangsregelung fallen.

Müssen Studiengebühren für internationale Studierende für eine Promotion am KIT bezahlt werden?

Nein. Gebührenpflicht entsteht für internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, wenn sie ein Studium in einem Bachelor-, konsekutiven Master- oder grundständigen Studiengang nach § 34 Absatz 1 LHG aufnehmen, vgl. § 3 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz.

Eine Promotion ist kein Studium im oben genannten Sinne, so dass für die Promotion am KIT selbst keine Studiengebühr anfällt.

Welche Auswirkungen hat die Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand für mein Visum?

Bitte wenden Sie sich als Doktorandin bzw. Doktorand aus dem Ausland per ▶ E-Mail an die Mitarbeitenden des International Scholars & Welcome Office.

Ich bin hauptberuflich am KIT beschäftige Doktorandin bzw. beschäftigter Doktorand und habe mich für die Immatrikulation entschieden. Jetzt muss ich infolge entscheiden, ob ich korporationsrechtlich der Statusgruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder der Statusgruppe der Doktorandinnen und Doktoranden zugeordnet werden will.
Was geht mit der korporationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Statusgruppe einher?

Je nachdem wo Sie den Schwerpunkt sehen bzw. setzen wollen bezüglich Mitwirkung in der Selbstverwaltung und Wahrnehmung Ihrer Interessen, z.B. in den Gremien, können Sie hier eine Entscheidung treffen.

Warum hat der Gesetzgeber die neue Statusgruppe der Doktorandinnen und Doktoranden eingeführt und warum habe ich als hauptberuflich am KIT beschäftigte Doktorandin bzw. Doktorand ein Wahlrecht?

Die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden sind zwar Studierende im Sinne des § 60 Absatz 1 LHG, mitgliedschaftsrechtlich erhalten sie aber nunmehr die Möglichkeit, ihre Interessen als Doktorandinnen und Doktoranden gesondert zu vertreten. Da sich die Interessenlage der Doktorandinnen und Doktoranden, die am KIT zugleich hauptberuflich tätig sind, unterscheiden kann von den Interessen der Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht hauptberuflich oder gar nicht am KIT tätig sind, wird den hauptberuflich am KIT tätigen Doktorandeninnen und Doktoranden, die sich für eine Immatrikulation entschieden haben, ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können entscheiden, in welcher der beiden Gruppen sie ihre Mitwirkungsbefugnisse wahrnehmen wollen.

Als hauptberuflich am KIT beschäftige Doktorandin bzw. Doktorand habe ich mich für die Immatrikulation entschieden. Wie und wo gebe ich meine Erklärung zur Wahl der Statusgruppe ab?

Die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts zur Gruppenzugehörigkeit sind in der ▶ Wahlordnung des KIT geregelt.

Wenn immatrikulierte Promovierende im Sinne des LHG Studierende sind, dürfen sie dann an den Wahlen zum Studierendenparlament teilnehmen?

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 1 der ▶ Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft (VS) haben immatrikulierte Promovierende das aktive und passive Wahlrecht:

„Wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 1 S. 1 der Organisationssatzung, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind. Dazu gehören die immatrikulierten Promovierenden, Zeitstudierende gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 LHG jedoch nicht.“

„Wählbar sind alle Mitglieder, welche in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt sind. Mitglieder des Wahlausschusses, Wahlleiterinnen sowie Mitglieder des Ältestenrates dürfen in keinen Wahlvorschlag aufgenommen werden.“

Mitglieder sind in § 1 S. 1 der ▶ Organisationssatzung der VS wie folgt definiert: „Die immatrikulierten Studierenden einschließlich der immatrikulierten Doktorandinnen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) (Mitglieder) bilden gemäß § 65 Absatz 1 LHG die Studierendenschaft.“

Die Wahlordnung gilt gemäß ihrem § 1 auch für Wahlen zum Studierendenparlament: „Diese Satzung regelt die Wahlen zum Studierendenparlament und den Fachschaftsvorständen, die Urabstimmung, sowie die Wahlen zu weiteren Organen der Studierendenschaft, sofern eine Satzung dies vorsieht.“

Quelle: DE RECHT